Fahrräder sind keine optische Belästigung!

Öffentliche Fahrrad-AbstellplätzeWer häufig mit dem Fahrrad seine Einkäufe erledigt, kennt das: Wohin mit dem Rad, wenn keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind? Darf ich das Fahrrad am nächstgelegenen Laternenpfahl in der Fußgängerzone befestigen? Was machen Eltern, die wohlmöglich auch noch Kinderfahrrad oder Fahrradanhänger sichern müssen? Wir können nun aufatmen, denn vor wenigen Tagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg uns den Rücken gestärkt, vorausgesetzt wir halten uns an ein paar Regeln …

Im verhandelten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer aus Göttingen dagegen gewehrt, dass die Stadt am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Fahrrades aufgebrochen und das Rad entfernt hatte. Auch die Rechnung von der Stadt, für die durch das Entfernen des Rades entstandenen Kosten, wollte der Betroffene verständlicherweise nicht begleichen.  Die Stadt hatte vor allem mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit argumentiert. Das OVG Lüneburg hat nun Klartext gesprochen.

Fahrrad-Parken auf Gehwegen und Plätzen (und damit auch in Fußgängerzonen!) ist grundsätzlich erlaubt.  Städte und Kommunen dürfen Fahrräder nicht einfach entfernen. Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich abtransportieren zu lassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05) aus dem April 2008 bestätigt.

Nehmen Sie sich den Platz, den Sie benötigen (ohne andere zu behindern)!

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt dieses Urteil: „Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar,“ so ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn.

Das Gericht stellte klar, dass nur ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen von Fahrrädern gerechtfertigt hätte. Huhn: „Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.“ Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Quelle: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Bundesverband e.V. / 11 LA 172/08 OVG Lüneburg – Beschluss vom 12.03.2009 / Vorinstanz 1 A 274/05 VG Göttingen – Urteil vom 01.04.2008 / am 20.03.2009
Foto: Göttingen Hbf, Quelle: Deutsche Bahn AG / Bilddatenbank