Öffentliche Fahrrad-AbstellplätzeWer häufig mit dem Fahrrad seine Einkäufe erledigt, kennt das: Wohin mit dem Rad, wenn keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind? Darf ich das Fahrrad am nächstgelegenen Laternenpfahl in der Fußgängerzone befestigen? Was machen Eltern, die wohlmöglich auch noch Kinderfahrrad oder Fahrradanhänger sichern müssen? Wir können nun aufatmen, denn vor wenigen Tagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg uns den Rücken gestärkt, vorausgesetzt wir halten uns an ein paar Regeln …

Im verhandelten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer aus Göttingen dagegen gewehrt, dass die Stadt am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Fahrrades aufgebrochen und das Rad entfernt hatte. Auch die Rechnung von der Stadt, für die durch das Entfernen des Rades entstandenen Kosten, wollte der Betroffene verständlicherweise nicht begleichen.  Die Stadt hatte vor allem mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen argumentiert. Das OVG Lüneburg hat nun Klartext gesprochen.

Fahrrad-Parken auf Gehwegen und Plätzen (und damit auch in Fußgängerzonen!) ist grundsätzlich erlaubt.  Städte und Kommunen dürfen Fahrräder nicht einfach entfernen. Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich abtransportieren zu lassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05) aus dem April 2008 bestätigt.

Nehmen Sie sich den Platz, den Sie benötigen (ohne andere zu behindern)!

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt dieses Urteil: “Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar,” so -Rechtsreferent Roland Huhn.

Das Gericht stellte klar, dass nur ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen von Fahrrädern gerechtfertigt hätte. Huhn: “Das Straßenverkehrsrecht dient der und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.” Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Quelle: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Bundesverband e.V. / 11 LA 172/08 OVG Lüneburg - Beschluss vom 12.03.2009 / Vorinstanz 1 A 274/05 VG Göttingen - Urteil vom 01.04.2008 / am 20.03.2009
Foto: Göttingen Hbf, Quelle: Deutsche Bahn AG / Bilddatenbank


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Radfahrende Eltern und Kinder in sogenannten Fahrradstraßen (und nicht nur die!) können ein wenig aufatmen: Erstmalig legte ein Oberlandesgericht die konkrete Maximalgeschwindigkeit für den Autoverkehr fest und stärkte damit die Rechte der RadfahrerInnen.

Höchstens 30 km/h erlaubt

Bisher war obergerichtlich nicht entschieden, wie schnell der Fahrzeugverkehr in einer “Fahrradstraße” (Zeichen 244 zur StVO, Fahrrad im blauen Kreis) fahren darf. Nunmehr steht fest: höchstens 30 km/h. Dies entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Anlieger mit 43 km/h in einer solchen Straße in eine Verkehrskontrolle geraten war. Nach der Zusatzbeschilderung war die Straße dem Radverkehr vorbehalten. Als Ausnahme war “KFZ-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit” vorgesehen und erlaubt.

Geschwindigkeit muß sich dem Fahrradverkehr anpassen

Während das -den Betroffenen freisprechende- Amtsgericht ein Tempo von 50 km/h noch als erlaubt angesehen hatte, entschied das OLG in einer Grundsatzentscheidung anders. Es komme nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde; vielmehr werde nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg gerecht. “Mäßig” sei nur eine Geschwindigkeit, die sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Wegen der Teilnahme von zum Teil schnelleren RadfahrerInnen sei eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h darunter zu verstehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.2006 - 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47).

Autor: Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund / Gelesen in: Trekkingbike 02/2007


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Aktionen zum Thema im Straßenverkehr im gesamten Bundesgebiet

Wie schon in den letzten 2 Jahren erfolgreich durchgeführt, soll auch dieses Jahr der Tag der fortgesetzt werden. Er soll bundesweit am 16. Juni 2007 stattfinden. Interessierte Organisationen, Gemeinden und Firmen können sich beteiligen und ihre unter der Adresse: www.tag-der-verkehrssicherheit.de einstellen.

Eine Dokumentation der vorherigen Jahre (2005 und 2006) ist auf der o.g. Seite ebenso einsehbar.


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Augen auf!

Eltern sollten bei Fahrradausflügen mit ihren Kindern dafür sorgen, dass sie bei deren Fehlverhalten sofort eingreifen können. Darauf weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club () in seiner Zeitschrift »Radwelt« hin.

Gehweg oder Fahrbahn?

Das sei nur möglich, wenn die Eltern die Fahrweise der Kinder aus der Nähe beobachten und korrigieren können. Ob sie dabei gemeinsam auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg fahren, muss laut von Fall zu Fall entschieden werden. Die Rechtsprechung gebe für den Familienausflug per Rad keine brauchbare Anleitung. So müssen Kinder bis zum achten Lebensjahr laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem Fahrrad den Gehweg, Erwachsene jedoch die Straße benutzen, wenn kein separater Radweg vorhanden ist.

Gesunder Menschenverstand ist bester Ratgeber

Getrennt zu fahren, entspreche zwar dem Wortlaut der StVO, ist aber Gerichtsurteilen zufolge nicht die richtige Lösung, so der . Da sich die Juristen uneins sind, ob die Radfahrergruppe gemeinsam auf dem Gehweg oder auf der Straße fahren muss, sollten sich Eltern unterwegs auf ihren »gesunden Menschenverstand« verlassen: In ruhigen Straßen sollten sie gemeinsam mit ihren Kindern am rechten Fahrbahnrand, bei stärkerem Verkehr gemeinsam auf dem Gehweg fahren.


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