Verkehrsrecht


Schau’ ich mir die Kinder-Unfallstatistik des der zurückliegenden 15 Jahre an (1990 – 2005), läuft es mir nach wie vor kalt den Rücken herunter. Zwar ist die Zahl der insgesamt im Straßenverkehr verunglückten Kinder in diesem Zeitraum immerhin um fast 30 Prozent gesunken. Getrübt wird dieser Wert jedoch durch die Tatsache, dass fahrradfahrende Kinder die weiterhin gefährdetste Teilnehmergruppe im Straßenverkehr ist. So ging im selben Zeitraum die Zahl der verunglückten Kinder auf dem Fahrrad auch nur um knapp 19 Prozent zurück.

Verunglückte Kinder auf Deutschlands Straßen
Quelle: Mit freundlicher Genehmigung www.adac.de

Selbst mittelmäßige kann unsere Köpfe nicht schützen

Fahrradfahrer sind in unserer Verkehrsgesellschaft Teilnehmer zweiter Klasse, da sollte sich niemand etwas vormachen. Die Infrastruktur, die Führung und der Zustand von Radwegen, insbesondere in den großen Städten, sprechen allzu häufig eine Sprache, die das Wort nicht kennt. Schon gar nicht für Kinder. Was also bleibt?

Nur etwa ein Drittel der Kinder bis 10 Jahre trägt einen Fahrradhelm

Wir müssen uns und unsere Kinder vor den oft unerwarteten Gefahren schützen. Und wenn die inneren Antriebe zur Anschaffung eines Helmes auch recht klein ausfallen (kostet Geld, ist unpraktisch und schließlich auch nicht vorgeschrieben!) – wir sollten uns und unsere Kinder umgewöhnen. Nicht mit Starrsinn und Dogmatismus – aber überall dort, wo Asphalt, Bordsteinkante und Autoblech mit im Spiel sind, sollte der Kopfschutz zur Selbstverständlichkeit werden. Und bis dahin ist der Weg für die vorbildgebenden Eltern (mich eingeschlossen) meist viel weiter als für die Kinder selbst!

Fahrradhelm anstatt Klingel!

Bevor Sie also 10 EUR für die putzige Fahrradglocke mit Lillifee-Motiv ausgeben und den noch nicht einmal auf dem Zettel hatten – halten Sie inne und schwenken Sie um! Investieren Sie das Geld stattdessen lieber und zuallererst in einen effektiven und unmittelbaren Verletzungsschutz Ihrer Kinder. Selbst Lidl (und an dieser Stelle sei die Webung für dieses zweifelhafte Unternehmen, auf das aber so viele angewiesen sind, erlaubt!) bot unlängst einen Fahrradhelm für Kinder zum Preis von 7 EUR an, der sich in puncto Qualität im Vergleich zu Markenhelmen durchaus sehen lassen konnte. Schauen Sie sich also um – wenn Sie mögen, auch bei unseren Kinderfahrradhelmen im Shop – und lassen Sie die Fahrradklingel ein schönes Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk der Großeltern sein …!


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Radfahrende Eltern und Kinder in sogenannten Fahrradstraßen (und nicht nur die!) können ein wenig aufatmen: Erstmalig legte ein Oberlandesgericht die konkrete Maximalgeschwindigkeit für den Autoverkehr fest und stärkte damit die Rechte der RadfahrerInnen.

Höchstens 30 km/h erlaubt

Bisher war obergerichtlich nicht entschieden, wie schnell der Fahrzeugverkehr in einer “Fahrradstraße” (Zeichen 244 zur StVO, Fahrrad im blauen Kreis) fahren darf. Nunmehr steht fest: höchstens 30 km/h. Dies entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Anlieger mit 43 km/h in einer solchen Straße in eine Verkehrskontrolle geraten war. Nach der Zusatzbeschilderung war die Straße dem Radverkehr vorbehalten. Als Ausnahme war “KFZ-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit” vorgesehen und erlaubt.

Geschwindigkeit muß sich dem Fahrradverkehr anpassen

Während das -den Betroffenen freisprechende- Amtsgericht ein Tempo von 50 km/h noch als erlaubt angesehen hatte, entschied das OLG in einer Grundsatzentscheidung anders. Es komme nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde; vielmehr werde nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg gerecht. “Mäßig” sei nur eine Geschwindigkeit, die sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Wegen der Teilnahme von zum Teil schnelleren RadfahrerInnen sei eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h darunter zu verstehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.2006 – 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47).

Autor: Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund / Gelesen in: 02/2007


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Aktionen zum Thema im Straßenverkehr im gesamten Bundesgebiet

Wie schon in den letzten 2 Jahren erfolgreich durchgeführt, soll auch dieses Jahr der Tag der fortgesetzt werden. Er soll bundesweit am 16. Juni 2007 stattfinden. Interessierte Organisationen, Gemeinden und Firmen können sich beteiligen und ihre unter der Adresse: www.tag-der-verkehrssicherheit.de einstellen.

Eine Dokumentation der vorherigen Jahre (2005 und 2006) ist auf der o.g. Seite ebenso einsehbar.


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Augen auf!

Eltern sollten bei Fahrradausflügen mit ihren Kindern dafür sorgen, dass sie bei deren Fehlverhalten sofort eingreifen können. Darauf weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club () in seiner Zeitschrift »Radwelt« hin.

Gehweg oder Fahrbahn?

Das sei nur möglich, wenn die Eltern die Fahrweise der Kinder aus der Nähe beobachten und korrigieren können. Ob sie dabei gemeinsam auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg fahren, muss laut ADFC von Fall zu Fall entschieden werden. Die Rechtsprechung gebe für den Familienausflug per Rad keine brauchbare Anleitung. So müssen Kinder bis zum achten Lebensjahr laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem Fahrrad den Gehweg, Erwachsene jedoch die Straße benutzen, wenn kein separater Radweg vorhanden ist.

Gesunder Menschenverstand ist bester Ratgeber

Getrennt zu fahren, entspreche zwar dem Wortlaut der StVO, ist aber Gerichtsurteilen zufolge nicht die richtige Lösung, so der ADFC. Da sich die Juristen uneins sind, ob die Radfahrergruppe gemeinsam auf dem Gehweg oder auf der Straße fahren muss, sollten sich Eltern unterwegs auf ihren »gesunden Menschenverstand« verlassen: In ruhigen Straßen sollten sie gemeinsam mit ihren Kindern am rechten Fahrbahnrand, bei stärkerem Verkehr gemeinsam auf dem Gehweg fahren.


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